Durch die EO-Novelle 2005 erfolgten in der TP 7 RATG wichtige Änderungen für die Kosten der Beteiligung am Fahrnisvollzug. Grundsätzlich wird nun ausdrücklich der Vorrang einer Intervention durch einen Rechtsanwalt gegenüber einer Beteiligung eines Rechtsanwaltsgehilfen normiert. Gleichzeitig wurde im neu geschaffenen § 253b EO eine Bagatellgrenze von 2.000 € für Interventionen bei der Fahrnisexekution eingeführt. Wird diese Grenze überschritten, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob eine Intervention zur zweckentsprechenden Rechtsverwirklichung notwendig war. Unter Beachtung des VfGH-Erkenntnisses G 198-200/01 (= ZRInfo 2004/380) dürfen die Änderungen durch die EO-Novelle 2005 nicht dahin interpretiert werden, dass eine Intervention durch einen Rechtsanwalt bei einem Fahrnisvollzug jedenfalls notwendig ist.