( ASVG § 131, § 136 ) Selbstmedikamentation stellt keine Heilbehandlung dar, so dass für damit verbundene Heilmittel kein Kostenersatz gebührt.
OGH 10 Ob S 62/94 v. 13.12.1996
Von einem Heilmitteleinsatz im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur dann gesprochen werden, wenn das Heilmittel von einem Arzt verordnet wird, wenn es also Teil eines ärztlichen Behandlungsplanes ist. Die Bestimmung des § 133 Abs 1 ASVG, wonach die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe umfasst, darf nicht dahin verstanden werden, dass der Einsatz von Heilmitteln oder Heilbehelfen ohne ärztliche Mitwirkung als Krankenbehandlung im Sinne des Sozialversicherungsrechts angesehen werden kann. Heilmittel, die nicht im Rahmen der ärztlichen Hilfe und damit der Krankenbehandlung eingesetzt werden, stellen keine Krankenbehandlung dar.