( ArbVG § 105 Abs 3, § 121 Z 1, MSchG § 10 Abs 3 ) Eine Kündigung wegen geplanter Betriebsstilllegung ist nur dann durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn es sich um eine endgültige, abschließende Planung handelt; daran fehlt es, wenn zum Kündigungszeitpunkt noch über eine Betriebsveräußerung verhandelt wird. Bundesarbeitsgericht/BRD 2 AZR 477/95 v. 10.10.1996. (Betriebs-Berater 1997/212, Heft 4)