( ZPO § 528, AngG § 36, EO § 378, ASGG § 11a ) Bildet die Auslegung einer Konkurrenzklausel, wonach schon das bloße „Tätigen“ von Geschäften auch in unselbständiger Stellung für fremde Rechnung schlechthin verboten wurde, im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage, liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurs es nicht vor. Die Bescheinigung der Gefährdung des Arbeitgebers als Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung ergibt sich bereits aus dem drohenden Verlust des Kundenstocks. Die Besetzung des erkennenden Senates hat sich hinsichtlich der Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach § 11a Abs 3 Z 2 ASGG und hinsichtlich der Entscheidung über den Widerspruch nach § 387 Abs 3 EO zu richten. OGH 9 Ob A 2002/96v v. 24.04.1996.