( ASVG § 131 ) Der Antrag auf Kostenersatz für wahlärztliche Leistungen hat durch Einreichen einer saldierten Honorarrechnung zu erfolgen.
OGH 10 Ob S 2303/96s v. 12.09.1996
Daß nur bereits bezahlte, also ausgelegte Kosten refundiert werden (können), beruht auf dem im Krankenversicherungsrecht geltenden Kostenerstattungsprinzip. Daß hierüber saldierte Rechnungen verlangt werden, entspricht einem Gebot der Verwaltungsökonomie, weil bei der Vielzahl der Fälle eine anderweitige Beweisführung - z.B. durch Zeugen, Sachverständige oder Parteienvernehmung - für den Versicherer mit einem unvertretbaren (unzumutbaren) Aufwand verbunden und damit praktisch nicht durchführbar wäre; darüber hinaus können hiedurch aber auch sich zu Lasten der die Finanzierung überwiegend tragenden Versichertengemeinschaft auswirkende Manipulationen einfach, aber wirkungsvoll hintangehalten werden.