( ZustG § 17 Abs 3 ) Ist dem Zusteller die richtige Anschrift des Empfängers bekannt und erfolgten die Zustellversuche daher an dieser (richtigen) Adresse, bedeutet die falsche Adresse einer Abgabestelle allein keinen die Zustellwirkung der Hinterlegung verhindernden Zustellmangel. VwGH 92/14/0095 v. 22.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)