( EStG § 16 Abs 1 ) Kosten für eine am Dienstort zugewiesene Dienstwohnung, die mit der Familie bezogen wurde, können auch dann nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn aus Gründen der privaten Vorsorge ein weiterer Wohnsitz beibehalten wird.
VwGH 97/15/0028 und 0029 v. 27.05.1999