( AlVG § 49 Abs 2 ) Die bloße Meldung eines Arbeitslosen an einer Anschrift (hier: Zweitwohnsitz) bedeutet noch nicht die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung einer Aufforderung zur Kontrollmeldung und Berechtigung zur Verweigerung des Arbeitslosengeldes bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung nach Zustellung derselben unter dieser Adresse.
VwGH 99/08/0002 v. 04.05.1999