( AlVG § 25 Abs 4 ) Der aufrechnungsweise Abzug des rückgeforderten Arbeitslosengeldes von noch zu erbringenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs 4 AlVG geht jeder Pfändung vor und bezieht sich auf die Hälfte des Leistungsbezuges. Liegt eine Rückforderung gemäß § 25 Abs 1 AlVG vor, ist die Hälfte des Leistungsbezuges nicht pfändbar und kann daher auch nicht in die Konkursmasse fallen. Der Leistungsbezug ist daher von vornherein nur mit dem nach der Aufrechnung iSd § 25 Abs 4 AlVG verbleibenden Rest pfändbar, soweit dieser das Existenzminimum übersteigt. VwGH 96/08/0387 v. 22.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)