( AngG § 29 ) Wird eine Entlassung erst nach Auflösung eines Dienstverhältnisses ausgesprochen, bleibt es bei den durch die vorangegangene Auflösung des Dienstverhältnisses eingetretenen Wirkungen und den dadurch ausgelösten Rechtsfolgen. OLG Wien 9 Ra 223/97y v. 02.12.1997. (Slg. 11.678)