( AlVG § 49 ) Auch nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld besteht keine Verpflichtung der Behörde auf Nachsicht der monatlichen Kontrollmeldungen.
VwGH 97/08/0040 bis 0042 v. 18.03.1997
§ 49 Abs 1 AlVG kann nicht entnommen werden, dass die (die gesetzliche Verpflichtung nach § 49 Abs 1 erster Satz AlVG konkretisierende) Vorschreibung einer einmaligen Kontrollmeldung pro Monat nur dann zulässig ist, wenn dies die Situation auf dem Arbeitsmarkt bedingt. Es besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen oder die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabzusetzen. Die Vorschreibung einer Kontrollmeldung pro Monat entspricht jedenfalls dem ersten Satz des § 49 Abs 1 AlVG.