( EStG § 4 Abs 4, § 20 ) Beim Fremdvergleich der Entlohnung einer bei ihrem Ehemann als zahnärztliche Assistentin beschäftigten Ehefrau sind nur Unterschiede in der Tätigkeit und Ausbildung, nicht aber in der sozialen Stellung und den Repräsentationspflichten zu berücksichtigen.
VwGH 95/15/0128 v. 13.03.1997