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Konkurseröffnung und Prozesssperre

JudikaturZIK 2008/37ZIK 2008, 18 Heft 1 v. 6.3.2008

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 6, 7

ZPO §§ 159, 163 ff

Nach Konkurseröffnung kann ein Prozess gegen den Gemeinschuldner bzw von ihm weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Die Unterbrechung eines laufenden Prozesses durch Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den OGH in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vorerst unerledigt dem ErstG zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752). Dies gilt auch für außerordentliche Revisionen (7 Ob 26/00z mwN). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, laut der die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund der Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht hindert, ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, die in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen sind, nicht anzuwenden.

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