KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 6, 14, 21, 23
UGB § 4
Üblicherweise wird der Bauzins als Entgelt für die Bestellung des Baurechts in Monatsperioden geleistet. Geht man davon aus, dass die Bauzinsvereinbarung eine zusätzliche Vereinbarung zur Abgeltung der Nutzungsüberlassung für bestimmte Zeiträume darstellt, könnte man die nach Konkurseröffnung fällig werdenden Bauzinse analog dem Mietzins als Masseforderung qualifizieren. Nach hA ist aber der Bauzins Teil des Baurechts, also Entgelt für die Einräumung des Baurechts selbst und nicht eine zusätzliche Zahlung für die Nutzung des Grundes. Der ursprüngliche Bauberechtigte kann sich auch nicht durch Veräußerung des Baurechts von der Pflicht zur Zahlung des Bauzinses befreien. Folgt man dieser Auffassung, dann unterliegen Bauzinsforderungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung als bedingte bzw betagte Konkursforderungen der Anmeldungspflicht.