(§ 863 ABGB, § 6 Abs 1 lit f AVB) Nach § 6 Abs 1 lit f der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankengeldversicherung für selbstständig Erwerbstätige endet das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung durch Bezug von Leistungen für die Dauer von 364 Tagen innerhalb von drei Versicherungsjahren. Im Falle einer konludenten Vertragsverlängerung nach Eintritt des Bedingungstatbestands beginnt ab Beginn der neuen Bezugsfrist diese Leistungsbegrenzungsklausel neu zu laufen.

