(Art 6.3 AHVB 1978, Art 1 ff EHVB 1978) Gemäß Art 6.3 AHVB 1978 besteht für Sachschäden, die als Folge der Verunreinigung von Erdreich eintreten, Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Dass Bestimmungen der EHVB 1978, insbesondere auch des Punktes 4. des Abschnittes B der EHVB, keine „besondere Vereinbarung“ iSd Art 6.3 AHVB 1978 darstellen, liegt völlig auf der Hand, weil die EHVB, wie schon

