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Versicherung für fremde Rechnung - ausnahmsweise eigenes Klage- und Verfügungsrecht des Versicherten

VERSICHERUNGSRECHTWRInfo 2006/265WRInfo 2006, 199 Heft 13 v. 12.9.2006

(§§ 74 ff VersVG) Bei einer Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherte grundsätzlich nicht über die Ansprüche des Versicherungsnehmers verfügen oder sie gerichtlich geltend machen. Dem Versicherten steht ein eigenes Klage- bzw Verfügungsrecht nur in jenen Fällen zu, in denen er den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will. Im letztgenannten (Ausnahme-)Fall kann der Versicherer sich nicht auf das Fehlen der Verfügungsbefugnis des Versicherten berufen; eine Berufung auf die fehlende Verfügungsmacht ist nämlich rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherungsnehmer keine „billigenswerten Gründe“ hat, die - nach § 75 Abs 2 VersVG erforderliche - Zustimmung zu verweigern. Die Versicherte kann in diesem Fall unmittelbar den Versicherer klagen und ist nicht darauf angewiesen, gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung (§ 75 Abs 2 VersVG) oder gar auf klageweise Verfolgung des Versicherungsanspruchs zu erheben.

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