(§§ 74 ff VersVG) Bei einer Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherte grundsätzlich nicht über die Ansprüche des Versicherungsnehmers verfügen oder sie gerichtlich geltend machen. Dem Versicherten steht ein eigenes Klage- bzw Verfügungsrecht nur in jenen Fällen zu, in denen er den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will. Im letztgenannten (Ausnahme-)Fall kann der Versicherer sich nicht auf das Fehlen der Verfügungsbefugnis des Versicherten berufen; eine Berufung auf die fehlende Verfügungsmacht ist nämlich rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherungsnehmer keine „billigenswerten Gründe“ hat, die - nach § 75 Abs 2 VersVG erforderliche - Zustimmung zu verweigern. Die Versicherte kann in diesem Fall unmittelbar den Versicherer klagen und ist nicht darauf angewiesen, gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung (§ 75 Abs 2 VersVG) oder gar auf klageweise Verfolgung des Versicherungsanspruchs zu erheben.

