(§ 1 IPRG, § 5 IPRG, § 48 Abs 1 IPRG) Die Anfechtung einer Rechtshandlung, bei der Vermögensverminderung und Vermögenszuwachs auseinander fallen, ist grundsätzlich nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem die Vermögensverminderung eingetreten ist. Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich jedoch eine (noch) stärkere Beziehung zur Rechtsordnung eines anderen Staates ergeben. Bei der Anfechtung einer „Distanzrechtshandlung“ gibt es von vornherein auch Verbindungen zur Rechtsordnung des Staates der Vermögenszunahme, sodass hier eine aus anderen Elementen abgeleitete stärkere Beziehung schon dann den Ausschlag geben kann, wenn sie nicht die bei § 48 Abs 1 IPRG geforderte Intensität (Staatsangehörigkeit und Wohnsitz beider Parteien) aufweist.

