(§ 2 KommStG, § 22 Z 2 EStG) Der Beteiligungshöhe eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist für die Beurteilung des Vorliegens der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG und damit einer Kommunalsteuerpflicht außerhalb der für diese Frage nicht relevanten Weisungsgebundenheit keine Bedeutung beizumessen.
VwGH 18.07.2001, 2001/13/0063 (vormals 2000/13/0048)