1. Anwendungsbereich des § 8 Z 2 ArbVG
§ 8 Z 2 ArbVG ordnet an, daß kollektivvertragsangehörig auch (sofern der KV selbst nichts anderes bestimmt) innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches des KV jene Arbeitgeber sind, „auf die der Betrieb eines der in Z 1 bezeichneten Arbeitgeber 1) übergeht.“