§ 4 Abs 2 AVRAG - Durch den Wechsel der KV-Angehörigkeit infolge eines Betriebsübergangs darf das dem Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden. Künftige Lohnentwicklungen, die sich aus der Entgeltstaffel des Veräußerer-KV ergeben, sind aber nicht umzusetzen, mögen sie auch die Entgeltstufen des Erwerber-KV übertreffen. Schließlich kommt es zu einer KV-Ablösung und ist bloß die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende kollektivvertragliche Gelddifferenz fortzuschreiben.