§ 3 AVRAG - Der Arbeitnehmer kann den Anspruch aus der Unwirksamkeit der Kündigung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang und auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unbefristet geltend machen, sondern hat im Interesse der Rechtssicherheit und im Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers ohne unnötigen Aufschub eine Geltendmachung vorzunehmen. Allerdings ist die Frist zur Geltendmachung fließend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Abwägung des Klarstellungsinteresses auf Seiten des Arbeitgebers und der Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen, zu bestimmen (vgl OGH 11.10.2001, 8 ObA 190/01a, ARD 5291/39/2002).