§ 8 Abs 4 AngG, § 14 MSchG - Hat eine schwangere Angestellte keinen Anspruch auf Wochengeld, steht ihr nach der Entbindung für 6 Wochen ein Anspruch auf Entgelt und Vollversicherung zu.
VwGH 17.03.2004, 2000/08/0109
Sachverhalt: Im vorliegenden Fall war zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ein einjähriger unbezahlter Urlaub („Karenzierung“) von 1. 9. 1996 bis 31. 8. 1997 vereinbart worden. Mit Schreiben von Ende August 1997 teilte die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber mit, dass sie vereinbarungsgemäß mit 1. 9. 1997 ihren Dienst wieder antrete. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie voraussichtlich am 2. 10. 1997 entbinden werde und daher ab 1. 9. 1997 nicht am Arbeitsplatz anwesend sein werde und müsse.