Gesamt- und Kollektivverträge sind privatrechtliche Normenverträge. Somit unterliegen sie nicht etwa als Verordnungen der Normenkontrolle durch den VfGH. Dieser kann nur wie alle anderen Gerichte aus Anlass eines konkreten Falles über ihre allfällige Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit iSd § 879 ABGB entscheiden. Zur Prüfung dieser Frage zieht er allerdings Überlegungen heran, die er aus der gleichheitsrechtlichen Betrachtung des Finanzlastenausgleichs entwickelt hat. Ganz ähnliche Überlegungen stellen aber auch die Zivilgerichte bei der Beurteilung privatrechtlicher Normenverträge an. Der folgende Beitrag skizziert die verfassungsrechtlichen und insb gleichheitsrechtlichen Rahmenbedingungen der Regelung, aber auch des Abschlusses privatrechtlicher Normenverträge, hebt einige wesentliche Gesichtspunkte hervor und geht der Frage nach, ob die finanzlastenausgleichsrechtliche Figur der Richtigkeitsgewähr durch Interessenausgleich bei privatrechtlichen Normenverträgen verfängt.*)

