Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Streit über die Zulässigkeit differenzierender Nachtschichtzuschläge in einem Tarifvertrag zum Verhältnis zwischen der Koalitionsfreiheit des Art 9 Abs 3 und dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des deutschen Grundgesetzes entschieden. Danach sind Tarifvertragsparteien bei der Setzung von Tarifnormen grundsätzlich an den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebunden. Allerdings ist die richterliche Kontrolldichte auf eine Willkürkontrolle beschränkt, um den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu wahren.

