Der Beitrag behandelt das Verhältnis von Tarifverträgen und Antidiskriminierungsrecht, und zwar aus deutscher Perspektive. Antidiskriminierungsrecht ist im Wesentlichen geprägt durch EU-Richtlinien, vor allem RL 2000/43 , RL 2000/78 und RL 2006/54 , aber auch durch Art 157 AEUV und Art 21, 23 GRC und diese konkretisierende Rsp des EuGH. Der EuGH unterwirft Tarifverträge in diesem Rahmen grundsätzlich einer strengen Verhältnismäßigkeitskontrolle, wohingegen das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11.12.2024 den Tarifvertragsparteien wegen der Bedeutung der Tarifautonomie im Kernbereich tarifvertraglicher Betätigung - insb im Bereich des Arbeitsentgelts - erhebliche Beurteilungsspielräume gewährt. Der Beitrag beleuchtet die mögliche Auflösung daraus resultierender Friktionen.

