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KO § 119 Abs 5

BetriebswichtigesARD 4869/21/97 Heft 4869 v. 12.9.1997

( KO § 119 Abs 5 ) Vom Masseverwalter geführte Aktivprozesse hinsichtlich einer zur Konkursmasse gehörigen und vom Masseverwalter eingeklagten, sodann aber an den Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassenen Forderung, werden durch eine Konkursaufhebung - wodurch der bisherige Gemeinschuldner wieder selbst prozessführungsbefugt wird - nicht unterbrochen. OGH 8 Ob 40/95 v. 14.03.1996.

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