§ 105 ArbVG
§ 54 Abs 1 ASGG: Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitgebers behauptet, ist ein Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu erheben. Damit wird ein Individualanspruch des Arbeitnehmers geltend gemacht. Der Betriebsrat kann eine solche Klage nur im Rahmen seines Klagerechts nach § 54 Abs 1 ASGG geltend machen.