§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG:
Die Rechtsprechung zur Dienstunfähigkeit kann auch für die Beurteilung überhöhter Krankenstände als personenbezogener Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung als Richtschnur herangezogen werden.
Kommen überhöhte Krankenstände als Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung in Betracht, muss der Arbeitgeber eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers anstellen. Diese hängt außer von der Häufigkeit und Dauer der bisherigen Krankenstände auch wesentlich von der Art der Erkrankung samt deren Ursache und der zumutbaren Krankenbehandlung ab.