§ 23 Abs 1 AngG
§§ 8 Abs 2, 16 PatG: Die besondere Vergütung für Erfindungen eines Dienstnehmers, der ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt und damit auch vorwiegend beschäftigt war, ist in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen, sofern sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit geleistet wurde.