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Kenntnis der Benachteiligungsabsicht

JudikaturZIK 2011/258ZIK 2011, 182 Heft 5 v. 28.10.2011

KO idF vor 1. 7. 2010 § 28

In Benachteiligungsabsicht handelt der Gemeinschuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) auf die Herbeiführung dieses Erfolgs gerichtet sein, wenn er auch nicht der einzige Beweggrund sein muss (RIS-Justiz RS0064166).

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