Das OLG München hat in seinem Urteil vom 8. 11. 2000 (DB 2001, 258) klargestellt, dass ein Wirtschaftsprüfer nicht bereits deswegen als Abschlussprüfer ausgeschlossen ist, weil er ein Bewertungsgutachten für eine Verschmelzung, die sich im Jahresabschluss des geprüften Unternehmens niederschlägt, erstellt hat. Das Verbot der „Selbstprüfung“ komme hier nicht zum Tragen, da durch die Begutachtung in die Entscheidungsfreiheit des Vorstandes nicht eingegriffen worden sei. Weitere Auswirkungen können sich aber dann ergeben, wenn aufgrund einer fehlerhaften Begutachtung Schadenersatzansprüche als Forderung gegenüber dem Prüfer in den Abschluss einzustellen wären.