Der BGH hat im Urteil vom 27. 11. 2000 (BB 2001, 165) ausgesprochen, dass das für die Einlageleistung geltende Aufrechnungsverbot (s § 60 AktG, § 63 Abs 3 GmbHG) auch gegenüber Ansprüchen der Kapitalgesellschaft gilt, die sich auf die Rückforderung verbotener Einlagenrückzahlungen stützen. Es gebe, so der BGH, keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könnte, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe die Aufrechnung nur für den Fall untersagen wollen, dass die Gesellschaft das Stammkapital erstmalig von den Gesellschaftern einfordert, ihr den durch das Aufrechnungsverbot gewährten Schutz aber habe versagen wollen, wenn sie anschließend Beträge zurückfordert, die sie den Gesellschaftern unter Verletzung des Gesetzes aus dem gebundenen Vermögen ausbezahlt hat.