( ASVG § 133 ) Die österreichische soziale Krankenversicherung hat gemäß ihres gesetzlichen Auftrags für die Krankenbehandlung zu sorgen. Dieser Gesetzesauftrag wird erfüllt. Ohne einen gesetzlichen Auftrag zur Sterbehilfe oder Sterbebegleitung ist es der österreichischen Sozialversicherung nicht gestattet diese durchzuführen.