( ASVG § 255 Abs 2 ) Ein Berufskraftfahrer, der keine Berufskraftfahrerausbildung absolviert hat, genießt dann Berufsschutz, wenn er jene Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllt, die in der Praxis auch von ausgelernten Berufskraftfahrern verlangt werden.
OGH 10 Ob S 435/97m v. 13.01.1998