§ 116, § 133 Abs 2, § 136 ASVG - Bei der erektilen Dysfunktion handelt es sich um einen an sich regelwidrigen Zustand, der durch bestimmte Medikamente vorübergehend behoben werden kann. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung muss aber auch bei an sich regelwidrigen Zuständen begrenzt sein. Nach den in § 133 Abs 2 Satz 2 ASVG genannten Zielen sollen durch die Krankenbehandlung Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden; daraus muss abgeleitet werden, dass weder jedwede Störung des Wohlbefindens zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu beseitigen ist, noch dass ein Idealzustand eines gesunden Menschen erreicht werden soll, was insbesondere durch die Einschränkung auf die Fähigkeit, „für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse“ zu sorgen, nahe gelegt wird.