§ 4 Abs 1 EStG - Werden Schalungsarbeiten durch einen Zimmermeister, der seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG ermittelt, im Jahre 1994 erbracht, die Schlussrechnung jedoch erst 1995 gelegt, so wird der Gewinn dennoch bereits im Jahr 1994 realisiert, weil mit Ende 1994 fertige, bloß noch nicht abgerechnete Leistungen vorliegen und die faktische Verfügungsmöglichkeit bereits in diesem Jahr verschafft wird, selbst wenn (gesondert in Auftrag gegebene) Regieleistungen auch noch über den Jahreswechsel hinaus erbracht werden.