§ 16 Abs 1, § 28 Abs 1 Z 1 EStG - Wird im Streitzeitraum 1999 ein Einfamilienhaus, das bis Ende 1998 vermietet wurde, abgerissen und sodann ein neues Gebäude durch einen Baurechtsberechtigten errichtet, der jedoch erst ab April 2000 Bauzins zahlen muss, und fließen der Eigentümerin des Grundstücks im Jahr 1999 somit keine Einnahmen aus der Liegenschaft zu, so rechtfertigt dies allein noch nicht, diesen Zeitraum als steuerrechtlich unbeachtlich anzusehen und die Anerkennung von geltend gemachten Werbungskosten (AfaA) zu versagen.