§ 116, § 133 Abs 2, § 136 ASVG - Unter Berücksichtigung der finalen Aspekte der Krankenbehandlung - Wiederherstellung, Festigung, Besserung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit und der Selbsthilfefähigkeit (vgl § 133 Abs 2 ASVG) - ist bei einer wertenden Betrachtung des Begriffs „Krankheit“ die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Medikamente zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion, die die Folge einer behandlungsbedürftigen Grunderkrankung war, schon deshalb zu verneinen, weil nach dem gesellschaftlichen Grundverständnis, das auch im Gesetz seinen Niederschlag gefunden habe, eine erektile Dysfunktion nicht auf Kosten der Sozialversicherung beseitigt bzw vorübergehend behoben werden soll (vgl bereits OGH 27. 7. 2004, 10 ObS 227/03k, ARD 5596/15/2005). OGH 22. 5. 2006, 10 ObS 33/06k.