Die Prüfung der Gewährung von Asyl hat sich nicht auf die Herkunftsregion zu beschränken, sondern auch die Behauptung, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat (allenfalls schon beim Grenzübertritt) Verfolgung ausgesetzt zu sein, zu berücksichtigen. Allerdings erfordert die Asylgewährung neben der Prüfung, ob bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung droht, auch einen Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem Konventionsgrund.