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Auslegung der Familienangehörigeneigenschaft nach § 2 Abs 1 Z 22 lit b AsylG 2005

RechtsprechungBearbeitet: Lisa SteurermigraLex 2023, 26 Heft 1 v. 15.3.2023

Im Familienverfahren nach § 34 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. In Zusammenhang mit der Familienangehörigeneigenschaft ist die in § 2 Abs 1 Z 22 lit b AsylG 2005 enthaltene Wendung "sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat" so zu verstehen, dass die Ehe bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein muss, als sich noch keiner der Ehepartner in Österreich aufgehalten hat.

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