( FLAG § 2 Abs 1 ) Tritt ein volljähriges Kind im Zuge der angestrebten Berufsausbildung zu keinen Prüfungen an, kann diese Berufsausbildung nicht als den Familienbeihilfenanspruch verlängernd angesehen werden.
VwGH 94/15/0170 v. 18.12.1996
Ziel einer Berufsausbildung (bzw. einer Berufsfortbildung) im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG (hier: in der Stammfassung) ist die Erlangung der fachlichen Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs; dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst.