Zu der Anfragebeantwortung BMF 11 0502/34-Pr. 4/97 v. 13. 3. 1997 = ARD 4825/16/97 meint ein Abgeordneter einen Widerspruch zwischen den diversen Gesetzestexten geortet zu haben, so dass den Betreffenden nach seiner Meinung entweder die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, oder aber der Unterhaltsabsetzbetrag zustünden.