Darauf, ob bezahlte Beiträge zu einer Erhöhung der Pension in einem "versicherungsmathematisch akzeptablen Ausmaß" geführt haben, kommt es nicht an.
Ein Versicherter hatte für Schul- und Studienzeiten Beiträge entrichtet. Mit Schreiben vom 9. 1. 2012 beantragte er die Rückerstattung der Beiträge in Höhe von € 8139,18. Mit 1. 4. 2012 wurde ihm die Korridorpension in Höhe von € 2693,77 gewährt.