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Kein Provisionsanspruch des Maklers

WirtschaftsrechtJudikatur HandelsrechtRdW 2005/554RdW 2005, 486 Heft 8 v. 16.8.2005

§ 696 ABGB § 7 MaklerG

Ist der Grund des Unterbleibens des geschlossenen Kaufvertrages eine Gesinnungsänderung des Verkäufers, der die Liegenschaft einem Dritten verkauft, hat der Makler gegen den Käufer keinen Provisionsanspruch. Das Verhalten des Verkäufers stellt eine von ihm zu vertretende Vereitelung der Ausführung des Kaufes dar, die sich der Käufer nicht zurechnen zu lassen hat.

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