§ 12 Abs 3 lit f AlVG - Ein Student kann seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam belegen. Ein Studierender gilt so lange als nicht arbeitslos, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form - nämlich der Exmatrikulation - die Beendigung seines Studiums dokumentiert.
VwGH 17.12.2002, 98/08/0019