§ 9, § 10 Abs 1 AlVG - Gab ein arbeitsloser Akademiker bei einem Telefongespräch mit einem vom AMS vermittelten potenziellen Arbeitgeber aus der Reinigungsbranche auf dessen Anfrage seine Ausbildung als Jurist bekannt, worauf sich beide darauf einigten, dass ein Vorstellungsgespräch nicht vereinbart werden muss, weil der Arbeitslose als Jurist ohnehin nicht für die Tätigkeit einer Reinigungskraft eingestellt werden würde, und hat der Arbeitslose trotz des Wissens, dass seine Überqualifizierung einer Beschäftigung entgegenstehen könnte, keinen Versuch unternommen, die Beschäftigung trotzdem zu erhalten, hat er das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vorsätzlich vereitelt.