Nach Ansicht des OGH (4 Ob 24/24v) schließt die Beteiligung eines Unternehmens an einer Preisabstimmung einen Schadenersatzanspruch nach § 37a KartellG nicht unbedingt aus. Auch Beteiligte könnten in den Schutzzweck einbezogen sein. Zumindest könne in einem asymmetrischen Franchiseverhältnis trotz Beteiligung an der vertikalen Preisabstimmung ein Schadenersatzanspruch der Franchisenehmer gegen den Franchisegeber bestehen.

