Es steht fest, dass der Arbeitnehmer, dessen Unternehmen vorher in Konkurs verfallen war, ab 29. 7. 2000 bei der Arbeitgeberin gearbeitet hat, wobei vereinbart war, ihn als Hilfsarbeiter zu deklarieren, jedoch als Polier einzusetzen. Fest steht auch, dass der Arbeitnehmer jedenfalls bis Ende Oktober 2000 gearbeitet hat und für diese Zeit auch entlohnt wurde. Für November erhielt er eine Akontozahlung von 5000 S. Dass der Arbeitnehmer nach dem 1. 11. 2000 noch auf Baustellen der Arbeitgeberin arbeitete, wurde nicht als erwiesen angenommen. Ob das Arbeitsverhältnis damals beendet wurde, ließ das Erstgericht offen; alles deute darauf hin, dass es im November 2000 beendet worden sei. Jedenfalls sei für den Masseverwalter und für die BUAK ab November 2000 keine Arbeitstätigkeit der Arbeitgeberin mehr feststellbar gewesen.