Nach dem Arbeitsvertrag war die Arbeitgeberin zur Zahlung der Kosten von Ausbildungskursen der Arbeitnehmerin nur unter der Bedingung verpflichtet, dass der Kurs erfolgreich absolviert wird und die jeweiligen Prüfungen positiv abgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat diese Vertragsbestimmung dahin ausgelegt, dass die Bedingung jedenfalls dann nicht erfüllt sei, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Ablegung der Prüfung durch Selbstkündigung des Arbeitnehmers endet. Diese Auslegung, die mit weiteren Bestimmungen der vertraglichen Regelung im Einklang steht, ist jedenfalls nicht unvertretbar und vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen.